BFH - Beschluß vom 14.01.2000
V B 67/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; GKG (1975) § 5 § 8 ; GKG (2004) § 21 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 956

Richterablehnung; Befangenheit

BFH, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen V B 67/99

DRsp Nr. 2000/4661

Richterablehnung; Befangenheit

Rechtsfehler können nach ständiger BFH-Rspr. die Besorgnis der Befangenheit nur dann rechtfertigen, wenn sie auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegen die ablehnende Partei oder auf Willkür schließen lassen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; GKG (1975) § 5 § 8 ; GKG (2004) § 21 § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Kläger) hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 1991 beim Finanzgericht (FG) beantragt, die ihm durch Kostenrechnung der Justizkasse vom 3. November 1998 aufgegebenen Gerichtskosten niederzuschlagen. In seinem Antrag vom 25. November 1998 berief sich der Kläger auf die beigelegte Eingangsbestätigung seiner Eingabe an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Gerichtshof). Dem Antrag war der Schriftwechsel mit der Justizkasse beigefügt, aus dem hervorgeht, dass der Kläger die Kostenrechnung vom 3. November 1998 urschriftlich an die Justizkasse zurückgesandt hatte mit der Bitte, die Kosten "im Verwaltungswege gemäß § 8 GKG niederzuschlagen".