BFH, Beschluß vom 10.01.2000 - Aktenzeichen XI E 4/99
DRsp Nr. 2000/5648
Revisionsverfahren; Streitwert
1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten.2. Hat das Revisionsverfahren geendet, ohne dass Revisionsanträge eingereicht wurden, bestimmt sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach der Beschwer. Die Beschwer eines Revisionsklägers ergibt sich regelmäßig aus dem Umfang seines Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren.3. Nimmt ein Prozessbevollmächtigter die Revision zurück, ohne seine Vollmacht nachzuweisen und ohne dass der Kl. die Prozessführung anderweitig genehmigt hätte, sind die Kosten dem Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen, da davon auszugehen ist, dass nicht der Kl. sondern der Prozessbevollmächtigte die Revision veranlasst hat.