BGH - Beschluss vom 05.04.2011
II ZB 3/10
Normen:
RVG Nr. 3200 VV; RVG Nr. 3201 VV; ZPO § 522;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6290/08
OLG München, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 2690/09

Relevanz der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Anträge für die Frage der Erstattungsfähigkeit rechtsanwaltlicher Kosten im Berufungsverfahren

BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen II ZB 3/10

DRsp Nr. 2011/9152

Relevanz der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Anträge für die Frage der Erstattungsfähigkeit rechtsanwaltlicher Kosten im Berufungsverfahren

Für die Erstattungsfähigkeit der 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV- RVG kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsmittelgegner noch eine Rechtsmittelerwiderung abgegeben hat, wenn nach Stellung des Zurückweisungsantrags das Rechtsmittel durch den Rechtsmittelführer begründet wird und anschließend das Berufungsgericht nach § 522 ZPO die Berufung zurückweist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

16. Dezember 2009 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass weitere von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 493,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. September 2009 festgesetzt werden.

Die Klägerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 493,85 €

Normenkette:

RVG Nr. 3200 VV; RVG Nr. 3201 VV; ZPO § 522;

Gründe

I.