Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
16. Dezember 2009 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass weitere von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten in Höhe von 493,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. September 2009 festgesetzt werden.
Die Klägerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 493,85 €
I.
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