Reisemehrkosten des auswärtigen Anwalts im Vergabeverfahren
BayObLG, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen Verg 28/02
DRsp Nr. 2003/3954
Reisemehrkosten des auswärtigen Anwalts im Vergabeverfahren
»Reisemehrkosten eines auswärtigen Anwalts, der weder am Sitz oder im Bezirk der Vergabekammer noch am Wohnsitz bzw. Sitz seines Mandanten oder in dessen Nähe seine Kanzlei hat, sind nur bei Vorliegen besonderer, die Notwendigkeit der Beauftragung gerade dieses Anwalts rechtfertigender Gesichtspunkte erstattungsfähig.«