BayObLG - Beschluss vom 20.01.2003
Verg 28/02
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 ; VwGO § 162 Abs. 2 ; BayVwVfg Art. 80 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 266
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-12-04/02,

Reisemehrkosten des auswärtigen Anwalts im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen Verg 28/02

DRsp Nr. 2003/3954

Reisemehrkosten des auswärtigen Anwalts im Vergabeverfahren

»Reisemehrkosten eines auswärtigen Anwalts, der weder am Sitz oder im Bezirk der Vergabekammer noch am Wohnsitz bzw. Sitz seines Mandanten oder in dessen Nähe seine Kanzlei hat, sind nur bei Vorliegen besonderer, die Notwendigkeit der Beauftragung gerade dieses Anwalts rechtfertigender Gesichtspunkte erstattungsfähig.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 ; VwGO § 162 Abs. 2 ; BayVwVfg Art. 80 ;

Gründe:

I.