Die sofortige Beschwerde des Klägers, eines zur Führung von Prozessen nach §
Zu Recht hat das Landgericht die vom Kläger geltendgemachten Reisekosten seines Berliner Prozessbevollmächtigten zu den Verhandlungsterminen am Gerichtsort Darmstadt als nicht erstattungsfähig abgelehnt, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich waren, denn der Kläger hätte bei Wahrung seiner Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste zu wählen, unmittelbar einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort beauftragen können.
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