OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2003
12 W 60/03
Normen:
ZPO § 91 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 27.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 515/01

Reisekostenerstattung zum auswärtigen Prozessgericht für den Hausanwalt eines Wettbewerbsverbandes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 12 W 60/03

DRsp Nr. 2003/12285

Reisekostenerstattung zum auswärtigen Prozessgericht für den "Hausanwalt" eines Wettbewerbsverbandes

»Keine Reisekostenerstattung zum auswärtigen Prozessgericht für den "Hausanwalt" eines Wettbewerbsverbandes, weil eingehende Mandantengespräche nicht erforderlich sind.«

Normenkette:

ZPO § 91 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers, eines zur Führung von Prozessen nach § 13 UWG klagebefugten Vereins, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die vom Kläger geltendgemachten Reisekosten seines Berliner Prozessbevollmächtigten zu den Verhandlungsterminen am Gerichtsort Darmstadt als nicht erstattungsfähig abgelehnt, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich waren, denn der Kläger hätte bei Wahrung seiner Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste zu wählen, unmittelbar einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort beauftragen können.