OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.08.2003
2 W 115/03
Normen:
ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 301/02

Reisekostenerstattung eines nicht am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 115/03

DRsp Nr. 2003/13011

Reisekostenerstattung eines nicht am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten

1. Je nach den Umständen des Falles kann es durchaus zweifelhaft sein, ob der Kläger nicht auf eine fernmündliche oder schriftliche Information eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts zu verweisen ist, sondern einen Rechtsanwalt an seinem Sitz beauftragen darf, so dass eine Erstattungsfähigkeit der für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins angefallenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten damit begründet werden kann. 2. Die Reisekosten dienen jedenfalls dann der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und sind daher zu erstatten, wenn das Landgericht das persönliche Erscheinen eines bevollmächtigten und informierten Vertreters des Klägers angeordnet hat.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.