OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.11.2000 1 M 681/00
Normen:
BRAGO § 28 ; VV-RVG Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; VwGO § 162 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 427
Reisekosten für Informationsreisen
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 1 M 681/00
DRsp Nr. 2004/15927
Reisekosten für Informationsreisen
Zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1VwGO können auch die Aufwendungen für Informationsreisen gehören, welche der Anwalt zu der von ihm im Normenkontrollverfahren vertretenen Gemeinde unternimmt. Voraussetzung dafür ist aber, daß die notwendigen Informationen nicht in Wort, Schrift und Bild oder durch Lagepläne übermittelt werden können.
Normenkette:
BRAGO § 28 ; VV-RVG Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ; VwGO § 162 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;