OLG Dresden - Beschluss vom 06.09.2001
4 W 1262/01
Normen:
ZPO §§ 91 ff. ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 255
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 5257/00

Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 4 W 1262/01

DRsp Nr. 2002/10646

Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

Nach Änderung des § 78 ZPO ist die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich anzuerkennen.

Normenkette:

ZPO §§ 91 ff. ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten, der Höhe nach unstreitigen Reisekosten ihres auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu. Der Senat gibt seine Rechtsprechung, der das Landgericht gefolgt ist, auf und schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt (OLGR 2000, 301) und Düsseldorf (NJW-RR 2001, 998 f; JurBüro 2001, 255) sowie des Kammergeriehts (KGR 2001, 102) an, die nach der Änderung des § 78 ZPO die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts grundsätzlich anerkennen (anders OLG Zweibrücken OLGR 2001, 119) . Diese Auffassung steht im Einklang mit den kostenrechtlichen Regelungen der §§ 91 ff ZPO und hat der Sache nach die besseren Gründe für sich. Während § 91 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO, die allein auf die Notwendigkeit der verursachten Kosten abstellen, auf den auswärtigen Anwalt zugeschnitten sind, bezieht sich § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO seinem Wortlaut nach nur auf den nach § 18 BRAO zugelassenen Anwalt, also gerade nicht auf den nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen.