OLG Köln - Beschluß vom 19.02.2001
14 WF 149/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1656
OLGReport-Köln 2001, 232
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 435/99

Reisekosten einer Partei

OLG Köln, Beschluß vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 14 WF 149/00

DRsp Nr. 2001/11696

Reisekosten einer Partei

1. Die Reisekosten einer Partei sind auch dann keine Gerichtskosten von § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn ihr persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet worden ist.2. Avalkreditkosten, die für eine Sicherungsleistung anfallen, von der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsbeschluss abhängig gemacht wird, sind keine Gerichtskosten im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss sind die auf Grund des Vergleiches vor dem Amtsgericht Euskirchen vom 11.09.2000, durch den die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden, von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 433,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.2000 festgesetzt worden. Gegen diesen ihm am 12.10.2000 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 14.10.2000 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz einen als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, dem die Rechtspflegerin des Familiengerichts nicht abgeholfen hat. Der Kläger wendet sich dagegen, dass

- von ihm angemeldete Fahrtkosten zur Wahrnehmung zweier Gerichtstermine, zu denen das persönliche Erscheinen der Parteien gerichtlich angeordnet worden war,

- sowie die Kosten einer Bürgschaft, die er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beigebracht habe,