BGH - Beschluß vom 11.02.2003
VIII ZB 92/02
Normen:
BRAGO § 28 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 104 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 276
AnwBl 2003, 371
BGHReport 2003, 642
FamRZ 2003, 1175
MDR 2003, 656
NJ 2003, 265
Rpfleger 2003, 321
VersR 2004, 668
ZInsO 2003, 518
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen

BGH, Beschluß vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 92/02

DRsp Nr. 2003/5185

Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen

»a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 BRAGO. b) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382).«

Normenkette:

BRAGO § 28 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 104 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der in H. ansässige Antragsteller vermietete eine Wohnung in B. an die Antragsgegnerin. In einem Rechtsstreit über gegenseitige Ansprüche aus dem Mietverhältnis schlossen die Parteien im Berufungsrechtszug vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich, in dem der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und des Vergleichs übernahmen.