LAG Köln - Beschluss vom 23.01.2004
6 (11) Ta 426/03
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; ZPO § 567 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 158
NZA-RR 2004, 552
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10427/00

Reisekosten des Rechtsanwalts ohne Wohnsitz am Ort des Revisionsgerichts - Reisekosten, Rechtsanwalt, Bundesarbeitsgericht, Erstattungsfähigkeit

LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 6 (11) Ta 426/03

DRsp Nr. 2004/4324

Reisekosten des Rechtsanwalts ohne Wohnsitz am Ort des Revisionsgerichts - Reisekosten, Rechtsanwalt, Bundesarbeitsgericht, Erstattungsfähigkeit

»Im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht am Ort des Revisionsgerichts wohnt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beauftragung dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO ist, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der am Wohnsitz der Partei oder im Bezirk des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts ansässig ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; ZPO § 567 ;

Gründe:

I. Die Parteien führten einen Rechtsstreit durch drei Instanzen. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln wurde die Beklagte durch einen Prozessbevollmächtigten des Arbeitgeberverbandes der Chemischen Industrie, Bezirk K , vertreten. Vor dem Bundesarbeitsgericht trat der Bevollmächtigte als Rechtsanwalt auf.