OLG Celle - Beschluss vom 01.08.2001
1 W 1796/01
Normen:
ZPO §§ 690 ff § 78 § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 1, S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2468/00

Reisekosten des nicht zugelassenen Anwalts - vorausgehendes Mahnverfahren - Unterbevollächtigung - fiktive Reisekosten

OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 1 W 1796/01

DRsp Nr. 2001/13802

Reisekosten des nicht zugelassenen Anwalts - vorausgehendes Mahnverfahren - Unterbevollächtigung - fiktive Reisekosten

»1. Grundsätzlich erstattungsfähig sind die Reisekosten eines beim Prozeßgericht zwar postulationsfähigen, aber nicht zugelassenen Rechtsanwalts jedenfalls dann, wenn dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahren vorausging, in welchem der Gläubiger mit einem Widerspruch nicht rechnen mußte.2. Überträgt der Prozeßbevollmächtigte in einem solchen Fall die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt, so sind die durch die Unterbevollmächtigung entstandenen Kosten in Höhe der fiktiven Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten ersatzfähig.«

Normenkette:

ZPO §§ 690 ff § 78 § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 577 ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Über die vom Landgericht anerkannten Kosten (10/10 Prozeßgebühr, 5/10 Verhandlungsgebühr, Unkostenpauschale und verauslagte Gerichtskosten) hinaus kann die Klägerin Ersatz fiktiver Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten verlangen.