I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 577 ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
Über die vom Landgericht anerkannten Kosten (10/10 Prozeßgebühr, 5/10 Verhandlungsgebühr, Unkostenpauschale und verauslagte Gerichtskosten) hinaus kann die Klägerin Ersatz fiktiver Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten verlangen.
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