OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.12.2000
11 W 136/00
Normen:
BRAGO § 53 ; VV-RVG Nr.3401 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 119
JurBüro 2001, 201
Justiz 2001, 163
MDR 2001, 293
OLGReport-Karlsruhe 2001, 54
Rpfleger 2001, 325

Reisekosten des nicht zugelassenen Anwalts - Kosten des Unterbevollmächtigten - ersparte Parteikosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 11 W 136/00

DRsp Nr. 2001/11360

Reisekosten des nicht zugelassenen Anwalts - Kosten des Unterbevollmächtigten - ersparte Parteikosten

»1. Auch nach dem Wegfall des Lokalisationsprinzips sind Reisekosten eines zwar postulationsfähigen, aber beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts nicht generell erstattungsfähig.2. Die kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts sind nur unter dem Gesichtspunkt ersparter anderer (fiktiver) Parteikosten erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 53 ; VV-RVG Nr.3401 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Mietwagenunternehmen mit Sitz in Hamburg. Sie hat eine eigene Rechtsabteilung. Im Erkenntnisverfahren verlangte sie von dem Beklagten Schadensersatz i. H. v. 29.265,00 DM. Zur Begründung trug sie vor, der Beklagte habe sich - als Ferienarbeiter bei der Niederlassung eines großen PKW-Herstellers - in den Besitz eines ihrer Mietfahrzeuge gebracht und bei einer Schwarzfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.