LAG Niedersachsen - Beschluss vom 17.06.2011
17 Ta 520/10
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 3; ArbGG § 11 a Abs. 3; RVG -VV Nr. 7003; RVG -VV Nr. 7004;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 1 Ca 169/10 - 19.04.2011,

Reisekosten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 17 Ta 520/10

DRsp Nr. 2011/13479

Reisekosten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts

Der i. R. d. Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann frei wählen, ob er zu einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Bahn oder seinem eigenen Kfz fährt (VV 7003 und 7004): Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Bahn- und Kfz-Kosten durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 19.04.2011 abgeändert:

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung gem. § 45 RVG wird auf 1.042,68 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 3; ArbGG § 11 a Abs. 3; RVG -VV Nr. 7003; RVG -VV Nr. 7004;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 15.10.2010 dem Kläger auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe ab 18.05.2010 für die erste Instanz - bis auf den mit der Klage geltend gemachten Antrag zu 5) - bewilligt und ihm im Wege der Prozesskostenhilfe den in D-Stadt ansässigen Beschwerdeführer zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Hildesheim ansässigen Anwalts beigeordnet.