LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.01.2006
2 Ta 16/06
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 3 § 121 Abs. 4 ; RVG § 45 § 56 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1234/05

Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 16/06

DRsp Nr. 2006/2972

Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Ein nicht beim Prozessgericht ortsansässiger Rechtsanwalt kann der Partei auf Antrag beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen.2. Erfolgt keine Beiordnung eines Verkehrsanwalts, sind die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten insoweit aus der Staatskasse erstattbar, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden.3. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht vor, ist die Staatskasse nicht verpflichtet, dem Kläger die Reisekosten für seinen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu erstatten.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO § 121 Abs. 3 § 121 Abs. 4 ; RVG § 45 § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in A-Stadt hat, hat sich im vorliegenden Verfahren gegen eine betriebsbedingte Kündigung gewendet, die die beklagte Leiharbeitgeberin ihm gegenüber ausgesprochen hat. Der Kläger war von ihr als Reiniger in einem Automobilwerk in Wörth auf Dauer eingesetzt gewesen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die ihren Kanzleisitz in Germersheim haben, haben für das Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt.