OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.12.2000
10 W 112/00
Normen:
BRAGO § 28 ; VV-RVG Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 78 Abs. 1 § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 92
BRAGOreport 2001, 98
NJW-RR 2001, 998
OLGReport-Düsseldorf 2001, 102
Rpfleger 2001, 325

Reisekosten des auswärtigen Anwalts - Bestellung durch auswärtigen Beklagten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 10 W 112/00

DRsp Nr. 2001/6469

Reisekosten des auswärtigen Anwalts - Bestellung durch auswärtigen Beklagten

»Bestellt eine auswärtige beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt, der schon vorprozessual mit ihrer Verteidigung gegen die spätere Klageforderung befasst war, zum Prozessbevollmächtigten, so sind die durch dessen notwendige Tätigkeiten bei dem Prozessgericht verursachten Geschäftsreisekosten erstattungsfähig. Dem steht nicht zwingend der Umstand entgegen, dass die Kanzlei des Anwalts weiter vom Prozessgericht entfernt ist - hier um ca. 50 km - als der Sitz der Partei.«

Normenkette:

BRAGO § 28 ; VV-RVG Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 78 Abs. 1 § 91 ;

Gründe:

Das gemäß § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zu Unrecht abgelehnt, zugunsten der Beklagten die Positionen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) in Höhe von insgesamt 102,80 DM zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 17. Januar 2000 vor dem Landgericht Düsseldorf durch die in Bonn ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entstanden sind.