Das gemäß § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zu Unrecht abgelehnt, zugunsten der Beklagten die Positionen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO) in Höhe von insgesamt 102,80 DM zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 17. Januar 2000 vor dem Landgericht Düsseldorf durch die in Bonn ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entstanden sind.
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