SchlHOLG - Beschluss vom 31.10.2000
9 W 145/00
Normen:
ZPO § 78 § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 137
MDR 2001, 537
OLGReport-Schleswig 2001, 51
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 164/00

Reisekosten des auswärtigen Anwalts - Abgleich mit Kosten eines Unterbevollmächtigten

SchlHOLG, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 9 W 145/00

DRsp Nr. 2001/6883

Reisekosten des auswärtigen Anwalts - Abgleich mit Kosten eines Unterbevollmächtigten

Einem auswärtigen Anwalt sind die Reisekosten zur Terminswahrnehmung zu erstatten, wenn die Kosten eines beauftragten Unterbevollmächtigten nicht niederer gewesen wären.

Normenkette:

ZPO § 78 § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte hat aus einem gewonnenen Vorprozess zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Klägerin in Höhe von 2.938,98 DM und 3.620,36 DM erwirkt. Die Klägerin hat durch Schreiben ihrer Bonner Anwälte vom 03.02. und 18.03.2000 die Aufrechnung erklärt mit ihrem Anspruch aus einem Versäumnisurteil vom 12.04.1996 über 30.981,40 DM, auf dessen Vollstreckung und Zahlung des ausgeurteilten Betrages die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet hatte.