Der Beklagte hat aus einem gewonnenen Vorprozess zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Klägerin in Höhe von 2.938,98 DM und 3.620,36 DM erwirkt. Die Klägerin hat durch Schreiben ihrer Bonner Anwälte vom 03.02. und 18.03.2000 die Aufrechnung erklärt mit ihrem Anspruch aus einem Versäumnisurteil vom 12.04.1996 über 30.981,40 DM, auf dessen Vollstreckung und Zahlung des ausgeurteilten Betrages die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet hatte.
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