OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2006
17 W 96/06
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 66
Vorinstanzen:
LG Köln - 33 O 309/05 - 9.5.2006, 1.3.2006,

Reisekosten bei überörtlicher Sozietät

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 17 W 96/06

DRsp Nr. 2007/122

Reisekosten bei überörtlicher Sozietät

»Bei einer überörtlichen Sozietät sind Reisekosten sowie Tages- und Abwesenheitsgeld nur in Höhe der fiktiven Kosten erstattungsfähig, die angefallen wären, wenn ein am Gerichtsort bzw. in dessen Nähe niedergelassener Sozius den Termin wahrgenommen hätte.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I. Die in München ansässige Antragstellerin beantragte - vertreten durch Münchener Rechtsanwälte, die jedoch in einer überörtlichen Sozietät zusammengeschlossen sind - vor dem Landgericht Köln erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Zur Festsetzung angemeldet hat sie u.a. die Reisekosten ihrer Münchener Verfahrensbevollmächtigten zum Termin in Köln sowie Tages- und Abwesenheitsgeld. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung antragsgemäß vorgenommen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin.

II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vorläufigen Erfolg.