I. Die in München ansässige Antragstellerin beantragte - vertreten durch Münchener Rechtsanwälte, die jedoch in einer überörtlichen Sozietät zusammengeschlossen sind - vor dem Landgericht Köln erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Zur Festsetzung angemeldet hat sie u.a. die Reisekosten ihrer Münchener Verfahrensbevollmächtigten zum Termin in Köln sowie Tages- und Abwesenheitsgeld. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung antragsgemäß vorgenommen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin.
II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vorläufigen Erfolg.
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