OLG Dresden - Beschluss vom 11.03.2003
3 Ws 10/03
Normen:
ZSEG § 9 ; ZSEG § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 940 Js 13207/01

Reisekosten - Zur Zeugenentschädigung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 3 Ws 10/03

DRsp Nr. 2003/13046

Reisekosten - Zur Zeugenentschädigung

Normenkette:

ZSEG § 9 ; ZSEG § 16 ;

Gründe:

I.

Mit Beschlüssen vom 25. November 2002 hat das Landgericht Görlitz die den Zeugen zu gewährende Entschädigung auf 131,52 EUR (Zeuge U Z ) bzw. 81,75 EUR (Zeugin D H ) festgesetzt. Hiergegen beschweren sich die Zeugen und rügen, dass ihnen Reisekostenentschädigung zum Verhandlungstermin nur von dem in der Ladung bezeichneten Ort ( Z ), nicht jedoch von ihrem tatsächlichen Anreiseort ( L -S ) gewährt worden war. Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

1. Zeugenentschädigung U Z :

Die Beschwerde des Zeugen ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht, § 16 Abs. 2 ZSEG.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zwar hat der Zeuge entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 ZSEG nicht unverzüglich angezeigt, dass er zum Termin - abweichend von der Ladungsanschrift - aus L -S anreisen werde (weil er nach dort verzogen war), so dass er grundsätzlich Ersatz seiner Reisekosten nur in Höhe der notwendigen Fahrtkosten von Z nach Görlitz beanspruchen könnte. Allerdings sind die dem Zeugen tatsächlich entstandenen Mehrkosten nach billigem Ermessen zu ersetzen, weil er zu der längeren Anfahrt durch besondere Umstände genötigt war, § 9 Abs. 5 Satz 2 ZSEG.