I.
Mit Beschlüssen vom 25. November 2002 hat das Landgericht Görlitz die den Zeugen zu gewährende Entschädigung auf 131,52 EUR (Zeuge U Z ) bzw. 81,75 EUR (Zeugin D H ) festgesetzt. Hiergegen beschweren sich die Zeugen und rügen, dass ihnen Reisekostenentschädigung zum Verhandlungstermin nur von dem in der Ladung bezeichneten Ort ( Z ), nicht jedoch von ihrem tatsächlichen Anreiseort ( L -S ) gewährt worden war. Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
1. Zeugenentschädigung U Z :
Die Beschwerde des Zeugen ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht, §
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zwar hat der Zeuge entgegen §
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