Reichweite eines unbenannten Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 469/02
DRsp Nr. 2004/6965
Reichweite eines unbenannten Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung
»Die Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels deckt nur den Anfechtungsgegenstand der Berufung und der Revision ab; der zusätzlich vorhandene Wille zur Anfechtung der Kostenentscheidung muss dagegen mit dem besonderen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in der hierfür geltenden Frist des § 311 Abs. 2StPO bekundet werden.«
Der Angeklagte, der rechtzeitig zunächst unbestimmt Rechtsmittel gegen das Urteil einlegte, hat - außerhalb der Frist des § 311 Abs. 2StPO - in der Revisionsbegründung die Hauptsacheentscheidung mit der Sprungrevision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
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