OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.10.2002
2 Ss 469/02
Normen:
StPO § 300 § 311 Abs. 2 § 464 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Justiz 2003, 451

Reichweite eines unbenannten Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 2 Ss 469/02

DRsp Nr. 2004/6965

Reichweite eines unbenannten Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung

»Die Einlegung eines unbestimmten Rechtsmittels deckt nur den Anfechtungsgegenstand der Berufung und der Revision ab; der zusätzlich vorhandene Wille zur Anfechtung der Kostenentscheidung muss dagegen mit dem besonderen Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in der hierfür geltenden Frist des § 311 Abs. 2 StPO bekundet werden.«

Normenkette:

StPO § 300 § 311 Abs. 2 § 464 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Angeklagte, der rechtzeitig zunächst unbestimmt Rechtsmittel gegen das Urteil einlegte, hat - außerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO - in der Revisionsbegründung die Hauptsacheentscheidung mit der Sprungrevision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.