OLG Bremen - Beschluss vom 25.03.2003
3 W 7/03
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 445
MDR 2003, 1142
OLGReport-Bremen 2003, 283
Vorinstanzen:
LG Bremen - 7 O 1583/00 a - 22.10.2002,

Reichweite einer Vereinbarung der Parteien über Tragung der Kosten des Rechtsstreits in einem außergerichtlichen Vergleich

OLG Bremen, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 3 W 7/03

DRsp Nr. 2003/11998

Reichweite einer Vereinbarung der Parteien über Tragung der Kosten des Rechtsstreits in einem außergerichtlichen Vergleich

»1. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich, dass eine Seite "die Kosten des Rechtsstreits" zu tragen habe, so ist einer solchen Bestimmung eine Abweichung von der in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO enthaltenen Regelung zu sehen. 2. Meldet sich der zum Prozessbevollmächtigten einer Partei bestellte Rechtsanwalt zur Akte, ohne einen Sachantrag anzukündigen, und wird in einem auf seine Bitte anberaumten Termin in seiner Anwesenheit ein Vergleich protokolliert, so ist die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.