I.
Die Klägerin erwirkte am 19.1.2005 ein schriftliches Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO über eine Forderung in Höhe von 122.455,66 EUR. Mit Antrag vom 21.1.2005 begehrte sie die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr sowie einer 0,5-Terminsgebühr. Noch vor einer Entscheidung über diesen Antrag erhob der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil, rechnete hilfsweise mit Gegenforderungen auf und erhob Widerklage, wodurch sich der Streitwert des Verfahrens auf 220.125,29 EUR erhöhte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem der Beklagte nicht erschien und auch nicht vertreten wurde. Es erging hinsichtlich der Klageforderung ein 2. Versäumnisurteil, hinsichtlich der Widerklage ein 1. Versäumnisurteil gegen den Beklagten, der dagegen keinen Einspruch einlegte.
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