OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.11.2005
4 W 2257/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 286
JurBüro 2006, 194
MDR 2006, 778
NJW 2006, 1527
NJW 2006, 3456
OLGReport-Nürnberg 2006, 169
Rpfleger 2006, 226
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 12173/04

Reichweite des Ermäßigungstatbestandes der Nr. 3105 VV-RVG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 4 W 2257/05

DRsp Nr. 2006/909

Reichweite des Ermäßigungstatbestandes der Nr. 3105 VV-RVG

»Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG umfasst auch die Wahrnehmung eines weiteren Termins durch den Rechtsanwalt, wenn aufgrund erneuter Säumnis des Prozeßgegners lediglich ein Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gestellt wird. Der Rechtsanwalt hat dann weder einen Anspruch auf eine weitere 0,5-Terminsgebühr, noch steht ihm die volle Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin erwirkte am 19.1.2005 ein schriftliches Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO über eine Forderung in Höhe von 122.455,66 EUR. Mit Antrag vom 21.1.2005 begehrte sie die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr sowie einer 0,5-Terminsgebühr. Noch vor einer Entscheidung über diesen Antrag erhob der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil, rechnete hilfsweise mit Gegenforderungen auf und erhob Widerklage, wodurch sich der Streitwert des Verfahrens auf 220.125,29 EUR erhöhte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, in welchem der Beklagte nicht erschien und auch nicht vertreten wurde. Es erging hinsichtlich der Klageforderung ein 2. Versäumnisurteil, hinsichtlich der Widerklage ein 1. Versäumnisurteil gegen den Beklagten, der dagegen keinen Einspruch einlegte.