BVerfG - Beschluß vom 28.07.1992
1 BvR 1088/88
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 2 ; RPflG § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3 § 21 Nr. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 3157
NVwZ 1993, 55
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 08.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 1088/88

Reichweite des Auslagenerstatungsanspruchs nach § 34a BVerfGG

BVerfG, Beschluß vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1088/88

DRsp Nr. 2005/15856

Reichweite des Auslagenerstatungsanspruchs nach § 34a BVerfGG

Der Ausspruch nach § 34a Abs. 2 BVerfGG bezieht sich nur auf die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen, also zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Bundesverfassungsgericht notwendigen Auslagen. Außergerichtliche Kosten, die im Ausgangsverfahren angefallen sind, werden von § 34a Abs. 2 BVerfGG nicht erfasst.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 2 ; RPflG § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3 § 21 Nr. 1 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

1. Durch Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 1988 - 14 U 566/87 - wurden die Beschwerdeführerinnen rechtskräftig verurteilt, die Veröffentlichung eines Schreibens des Chefarztes des örtlichen Krankenhauses an den Bürgermeister zu unterlassen. Den Beschwerdeführerinnen wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Beschluß vom 24. August 1988 setzte der Rechtspfleger die von den Beschwerdeführerinnen an den Kläger zu erstattenden Kosten fest. Zur Begleichung dieser Kosten sowie zur Zahlung der ihnen selbst entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten wandten die Beschwerdeführerinnen insgesamt 10.340,35 DM auf. Die Beschwerdeführerin zu 1) nahm zur Finanzierung dieses Gesamtbetrages einen Überziehungskredit in Anspruch, für den ihr nach ihrer Darstellung bis Dezember 1991 Zinsen in Höhe von 5.053,69 DM berechnet wurden.