Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.07.1997 ist zulässig und begründet. Nach Auffassung des Senats sind beim Ausgleich der Kosten erster Instanz 643,20 DM (Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens) zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.
Dabei kommt es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Hauptprozeß als Gerichtskosten oder als außergerichtliche Kosten anzusehen sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie die im Hauptprozeß vergleichsweise vereinbarte Kostenaufhebung zu verstehen ist, wobei die Auslegungsregel gilt, daß im Zweifelsfall der Parteiwille dahin geht, daß die Gerichtskosten sowohl im Hauptprozeß als auch im selbständigen Beweisverfahren geteilt werden (vgl. Wieczorek/Schütze/Steiner, § 91 ZPO, Rz. 39, und MünchKomm. ZPO -Belz, § 98 Rz. 33).
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