OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.02.1998
6 W 450/98
Normen:
ZPO §§ 485 ff § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 425
MDR 1998, 861
NJW-RR 1998, 1376
OLGReport-Nürnberg 1998, 178
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 542/96

Reichweite der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.02.1998 - Aktenzeichen 6 W 450/98

DRsp Nr. 1998/8771

Reichweite der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

»Wird in einem gerichtlichen Vergleich Kostenaufhebung vereinbart, werden im Zweifelsfall auch die Gerichtskosten eines dem Rechtsstreit vorangegangenen, selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Parteien aufgeteilt.«

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff § 91 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.07.1997 ist zulässig und begründet. Nach Auffassung des Senats sind beim Ausgleich der Kosten erster Instanz 643,20 DM (Hälfte der Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens) zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

Dabei kommt es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Hauptprozeß als Gerichtskosten oder als außergerichtliche Kosten anzusehen sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie die im Hauptprozeß vergleichsweise vereinbarte Kostenaufhebung zu verstehen ist, wobei die Auslegungsregel gilt, daß im Zweifelsfall der Parteiwille dahin geht, daß die Gerichtskosten sowohl im Hauptprozeß als auch im selbständigen Beweisverfahren geteilt werden (vgl. Wieczorek/Schütze/Steiner, § 91 ZPO, Rz. 39, und MünchKomm. ZPO -Belz, § 98 Rz. 33).