LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 26.06.2000
3 Ta 68/00
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
AnwBl 2000, 695

Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 3 Ta 68/00

DRsp Nr. 2004/6565

Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO

Der Wert nach § 8 Abs. 2 BRAGO ist ein Regelwert. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens, die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit, der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Auf etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen und/oder die Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Normenkette:

BRAGO § 8 ;
Fundstellen
AnwBl 2000, 695