Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 68 Abs. 1; 72 Abs. 1 n.F. GKG zulässig.
Dem Rechtsmittel muss jedoch - soweit das Landgericht ihm nicht durch den Abänderungsbeschluss vom 6. April 2005 abgeholfen hat - der Erfolg versagt bleiben, weil die von dem Landgericht nunmehr vorgenommene Festsetzung des erstinstanzlichen Gebührenstreitwertes auf einen Betrag von 5.000 EUR rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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