Die von Rechtsanwältin Nnnn im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
In isolierten sorgerechtlichen Verfahren bestimmt sich die Höhe des Gegenstandswerts nach den §§ 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO. Danach ist im Regelfall von einem Wert von 3.000,00 EUR auszugehen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO). Eine Abweichung von diesem Regelwert ist dann vorzunehmen, wenn der Fall von einem Durchschnittsfall nach oben oder nach unten abweicht. Zu berücksichtigen sind hierbei die Bedeutung der Sache, das Interesse sowie die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten (Hartmann,
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