Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für ein Scheidungsverfahren auf 2.000,00 EURO festgesetzt und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien bewegten sich im untersten wirtschaftlichen Bereich, wie sich aus der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe ergebe.
Mit der Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Anhebung des Streitwertes auf 6.000,00 EURO und wenden sich gegen eine schematische Festsetzung des Streitwertes auf den Mindestwert in Fällen der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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