Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO ist in dem beantragten und erkannten Umfang begründet.
Es hat sich um eine überdurchschnittlich umfangreiche Unterbringungssache gehandelt, die für den Verteidiger besonders zeitaufwändig gewesen ist.
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