OLG Köln - Beschluss vom 29.12.2005
2 ARs 229/05
Normen:
BGB § 195 ; BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 410
Vorinstanzen:
StA Bonn - 39 VRs 763.4/94,

Regelmäßige Verjährung für Ansprüche auf Pauschvergütung in Straf- und Bußgeldsachen - Verjährungsbeginn in Maßregelvollstreckungssachen mit rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 229/05

DRsp Nr. 2006/6181

Regelmäßige Verjährung für Ansprüche auf Pauschvergütung in Straf- und Bußgeldsachen - Verjährungsbeginn in Maßregelvollstreckungssachen mit rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Verfahrens

»1. Ansprüche auf Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO bzw. § 51 RVG unterliegen der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. 2. In Maßregelvollstreckungssachen erfolgt die Beiordnung jeweils nur für die konkrete Überprüfung gem. § 67e StGB. Die Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs beginnt deshalb mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und nicht erst mit der Erledigung der Maßregel.«

Normenkette:

BGB § 195 ; BRAGO § 99 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO ist in dem beantragten und erkannten Umfang begründet.

Es hat sich um eine überdurchschnittlich umfangreiche Unterbringungssache gehandelt, die für den Verteidiger besonders zeitaufwändig gewesen ist.