I. Nach Berufungseinlegung durch den Beklagten kam zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Berufungssenates in außergerichtlichen Verhandlungen eine vergleichsweise Regelung zu Stande, die von diesem lediglich noch nach § 278 Abs. 6 ZPO antragsgemäß festgestellt wurde. Dem Berufungskläger hat die Gerichtskasse für den Berufungsrechtszug nach Nr. 1222 KV- GKG zwei Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt, insgesamt 2.604,00 EUR.
Hiergegen richtet sich sein Rechtsmittel. Er vertritt die Auffassung, richtigerweise sei Nr. 1221 KV- anzuwenden, das heißt es sei eine Ermäßigung auf nur eine Gerichtsgebühr vorzunehmen. Infolge des Vergleichs sei der Rechtsstreit endgültig erledigt worden, so dass die Situation vergleichbar sei mit der Rücknahme des Rechtsmittels, bevor eine Schrift zu dessen Begründung bei Gericht eingeht. Durch den Vergleich habe sich der gesamte Rechtsstreit erledigt; einer förmlichen Erledigungserklärung bedürfe es nicht.
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