LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.03.2015
5 Ta 51/15
Normen:
RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779; ZPO § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3415/14

Reduzierte Einigungsgebühr bezüglich nicht rechtshängiger Gegenstände bei Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 51/15

DRsp Nr. 2015/10160

Reduzierte Einigungsgebühr bezüglich nicht rechtshängiger Gegenstände bei Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich

Beantragt die Partei Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich, führt dies bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 gemäß Nr. 1003 RVGVV (entgegen LAG Düsseldorf 13.10.2014 13 Ta 342/14).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2015, Az. 7 Ca 3415/14, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000; BGB § 779; ZPO § 117 Abs. 1;

Gründe

I. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer am 26.02.2015 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.02.2015, mit welchem ihre Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 29.01.2015 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß § 55 RVG auf € 1.183,46 festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse iHv. € 1.342,32 beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.