OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.07.2007
4 W 61/07
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 275 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1643
MDR 2008, 354
OLGReport-Zweibrücken 2008, 76
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 4 O 378/06 - 13.06.2007,

Rechtzeitigkeit eines sofortigen Anerkenntnisses im frühen ersten Termin

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 4 W 61/07

DRsp Nr. 2007/18628

Rechtzeitigkeit eines sofortigen Anerkenntnisses im frühen ersten Termin

»Gibt der Beklagte durch sein Verhalten zu erkennen, dass er der Klageforderung entgegentritt, handelt es sich bei einem danach erfolgenden Anerkenntnis nicht mehr um ein sofortiges im Sinne von § 93 ZPO. Ein solches Verhalten kann bereits darin liegen, dass sich der Beklagte im Prozess unverhältnismäßig lange Zeit nimmt, eine prozessuale Erklärung abzugeben. Erfolgt ein Anerkenntnis bei Ansetzung eines frühen ersten Termins erst in der mündlichen Verhandlung, kann dies jedoch noch rechtzeitig sein.«

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 275 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.

Die angefochtene Kostenentscheidung bedarf der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Änderung, weil der Beklagte zu 2) den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.