Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.
Die angefochtene Kostenentscheidung bedarf der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Änderung, weil der Beklagte zu 2) den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.
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