Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Landgericht dieses Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zuständigkeitshalber an eine erstinstanzliche Kammer desselben Landgerichts verwiesen. Dieses hat den Antrag durch Versäumnisurteil zurückgewiesen.
In dem angefochtenen Beschluß hat es der Rechtspfleger abgelehnt, neben der schon beim Amtsgericht angefallenen Prozeß- und Verhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners auch eine halbe Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für dessen Tätigkeit im Verfahren vor der erstinstanzlichen Kammer festzusetzen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Antragsgegners haben Rechtspfleger und Kammer nicht abgeholfen.
Das nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel (§§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO) ist zulässig und auch begründet.
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