OLG Koblenz - Beschluß vom 12.07.1977
12 W 461/77
Normen:
BRAGO § 14 Satz 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1977, 1557
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.04.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 263/76

Rechtszug i.S. des §14 BRAGO

OLG Koblenz, Beschluß vom 12.07.1977 - Aktenzeichen 12 W 461/77

DRsp Nr. 1999/3080

Rechtszug i.S. des §14 BRAGO

Verweist die Berufungskammer die Sache an die erstinstanzliche Kammer, so ist das weitere Verfahren vor dieser gebührenrechtlich ein neuer Rechtszug i.S. v. § 14 Satz 2 BRAGO

Normenkette:

BRAGO § 14 Satz 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Landgericht dieses Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zuständigkeitshalber an eine erstinstanzliche Kammer desselben Landgerichts verwiesen. Dieses hat den Antrag durch Versäumnisurteil zurückgewiesen.

In dem angefochtenen Beschluß hat es der Rechtspfleger abgelehnt, neben der schon beim Amtsgericht angefallenen Prozeß- und Verhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners auch eine halbe Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für dessen Tätigkeit im Verfahren vor der erstinstanzlichen Kammer festzusetzen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Antragsgegners haben Rechtspfleger und Kammer nicht abgeholfen.

Das nunmehr als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel (§§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO) ist zulässig und auch begründet.