I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.03.2017 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16.06.2016 -
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzulässig verworfen.
III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist nicht zu erheben.
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