»Die Klage eines abgelehnten Asylbewerbers, der im Besitz einer mit Wohnsitzauflage verfügten Duldung ist, auf "landkreisinterne Umverteilung", ist sachdienlich als Klage auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage auszulegen und daher keine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit.«
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für den ersten Rechtszug durch einen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts entscheidet auch im zweiten Rechtszug der Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG).
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