I. 1. Die Beklagte ist eine im Jahre 1889 gegründete rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Zweck der Stiftung ist vor allem die dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der Stiftungsunternehmen, die Erfüllung größerer sozialer Pflichten gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, die Förderung allgemeiner Interessen der Zweige feintechnischer Industrie und die Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre. Die Beklagte ist Alleininhaberin der unter selbständigen Handelsfirmen betriebenen Stiftungsunternehmen C. Z. in H./O. und Sch. Glaswerke in M.
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