LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.01.2004
5 Sa 1223/03
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 362 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ; ZPO § 91a ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1092/03

Rechtsweg bei Streit um Karenzentschädigung und sozialversicherungsrechtlicher Vorfrage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1223/03

DRsp Nr. 2004/7123

Rechtsweg bei Streit um Karenzentschädigung und sozialversicherungsrechtlicher Vorfrage

Die Klärung einer sozialversicherungsrechtlichen Vorfrage berührt nicht die am Streitgegenstand (Karenzentschädigung) orientierte Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG beziehungsweise die Frage des zulässigen Rechtsweges.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 362 ; SGB IV § 14 Abs. 1 ; ZPO § 91a ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger klagte erstinstanzlich zuletzt mit folgenden Anträgen:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. ihm Auskunft über die Höhe des Nettoauftragswertes für alle von den Beklagten verkauften Produkte, außer Cugnart- und Welser- Weinbergspfähle, für den Zeitraum von November 2002 bis Februar 2003 zu erteilen,

2. ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern,

3. an ihn nach Erteilung der Auskunft ein Prozent des Nettoauftragswertes für alle anderen von den Beklagten verkauften Produkte, außer Cugnart- und Welser- Weinbergspfähle, zu zahlen,

4. an ihn EUR 694,48 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 173,62 seit dem 01.04.2003, aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.05.2003, aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.06.2003 und aus weiteren EUR 173,62 seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.