OLG Köln - Beschluss vom 05.01.2009
8 W 127/08
Normen:
StBerG § 66 Abs. 4; BGB § 273 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1724
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 421/08

Rechtstellung des Steuerberaters im Hinblick auf die Buchhaltungsunterlagen seines Mandanten

OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen 8 W 127/08

DRsp Nr. 2009/16179

Rechtstellung des Steuerberaters im Hinblick auf die Buchhaltungsunterlagen seines Mandanten

Hat ein Mandant offene Honorarforderungen des Steuerberaters noch nicht beglichen und übt dieser daher ein Zurückbehaltungsrecht an ihn überlassenen Buchhaltungsunterlagen aus, so besteht kein im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf deren Herausgabe. Es reicht aus, wenn der Steuerberater dem Mandanten anbietet, die Unterlagen in seiner Kanzlei zu kopieren.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2008 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.11.2008 - 15 O 421/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

StBerG § 66 Abs. 4; BGB § 273 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat für die Antragstellerin bis zur Kündigung des Mandates Steuerberaterleistungen erbracht hat. Die Antragstellerin verlangt im Verfahren 15 O 369/08 - LG Bonn - von der Antragsgegnerin Buchhaltungsbelege aus dem Jahr 2008 heraus, die sie dieser zuvor im Rahmen des Mandatsverhältnisses überlassen hatte und deren Herausgabe die Antragsgegnerin nunmehr bis zur Bezahlung mehrerer Gebührenrechnungen verweigert.