Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.11.2008 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.11.2008 - 15 O 421/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I.
Die Antragsgegnerin hat für die Antragstellerin bis zur Kündigung des Mandates Steuerberaterleistungen erbracht hat. Die Antragstellerin verlangt im Verfahren 15 O 369/08 - LG Bonn - von der Antragsgegnerin Buchhaltungsbelege aus dem Jahr 2008 heraus, die sie dieser zuvor im Rahmen des Mandatsverhältnisses überlassen hatte und deren Herausgabe die Antragsgegnerin nunmehr bis zur Bezahlung mehrerer Gebührenrechnungen verweigert.
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