BGH - Urteil vom 13.11.1996
VIII ZR 210/95
Normen:
BGB § 812 ; ZPO § 91 a;
Fundstellen:
BB 1997, 441
DB 1997, 572
DRsp I(128)218d
DRsp I(144)144c
MDR 1997, 331
NJW-RR 1997, 495
WM 1997, 513
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg,

Rechtsstreit zwischen zwei Forderungsprätendenten um die Auszahlung des hinterlegten Betrages

BGH, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen VIII ZR 210/95

DRsp Nr. 1997/737

Rechtsstreit zwischen zwei Forderungsprätendenten um die Auszahlung des hinterlegten Betrages

»1. Für die Frage, welcher von zwei Forderungsprätendenten von dem anderen die Zustimmung zur Auszahlung eines vom Schuldner hinterlegten Betrages verlangen kann, kommt es grundsätzlich allein auf die Anspruchsberechtigung gegenüber dem (hinterlegenden) Schuldner, nicht auf das Innenverhältnis der Forderungsprätendenten an. 2. Stimmt bei einem Rechtsstreit zweier Forderungsprätendenten um einen hinterlegten Betrag der anspruchsberechtigte Kläger der Auszahlung an den nicht berechtigten Widerkläger zu und wird die Hinterlegungssumme daraufhin an diesen ausbezahlt, so ist damit zugleich das Zustimmungsbegehren des Klägers in der Hauptsache erledigt.«

Normenkette:

BGB § 812 ; ZPO § 91 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung an einem Geldbetrag, den die B. Bank im Juni 1993 beim Amtsgericht H. hinterlegt hatte. Dem war folgendes vorausgegangen: