OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2005
15 W 337/05
Normen:
ErbbauVO § 9a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 206
NZM 2006, 276
NotBZ 2006, 101
OLGReport-Hamm 2006, 177
Rpfleger 2006, 259
ZfIR 2006, 430
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 420/05

Rechtsstellung des Grundstückseigentümers bei Veräußerung des Erbbaurechts

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 15 W 337/05

DRsp Nr. 2006/840

Rechtsstellung des Grundstückseigentümers bei Veräußerung des Erbbaurechts

»1. Der Grundstückseigentümer ist nicht berechtigt, seine nach dem Inhalt des Erbbaurechts erforderliche Zustimmung zur Veräußerung davon abhängig zu machen, dass der Erwerber rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, die zu einer Veränderung oder Klarstellung des dinglichen oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses führen sollen.2. Der Schutzzweck des § 9a Abs. 1 ErbbauVO ist nicht auf die Dauer der Rechtsstellung des jeweiligen Erbbauberechtigten beschränkt. Dem Grundstückseigentümer steht im Falle der Vereinbarung einer grundstückswertbezogenen Erbbauzinsanpassung aus Anlass der Veräußerung des Erbbaurechts keine über § 9a Abs. 1 ErbbauVO hinausgehende Erhöhung des Erbbauzinses zu.3. Eine spekulative Ausnutzung des Erbbaurechts liegt nicht darin, dass der bisherige Berechtigte das Erbbaurecht zu einem Kaufpreis veräußert, der dem am Immobilienmarkt erzielbaren Betrag entspricht, mag seine Höhe auch durch den im Verhältnis zum Grundstückswert günstigen Erbbauzins beeinflusst sein, der sich durch die Anpassungsbeschränkung gem. § 9a Abs. 1 ErbbauVO ergeben hat.«

Normenkette:

ErbbauVO § 9a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.