OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.04.2008
4 L 53/06
Normen:
GKG LSA § 8a Abs. 1 Satz 1; GKG LSA § 8a Abs. 5; VerfLSA Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJ 2008, 565
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 118/04

Rechtsstaatliche Mindestanforderungen an die Bekanntmachung einer Rechtsvorschrift: Anforderungen, rechtsstaatliche; Bekanntmachung; Gebiet, gesamt; Kenntnis, verlässlich; Öffentlichkeit; Verkündung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 4 L 53/06

DRsp Nr. 2009/317

Rechtsstaatliche Mindestanforderungen an die Bekanntmachung einer Rechtsvorschrift: Anforderungen, rechtsstaatliche; Bekanntmachung; Gebiet, gesamt; Kenntnis, verlässlich; Öffentlichkeit; Verkündung

1. § 8a Abs. 5 GKG -LSA steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn der Zweckverband - wenn auch nicht wirksam - vor dem 10. Juli 1996 "gebildet" worden ist. 2. Die gewählte Form der Bekanntmachung i. S. v. § 8a Abs. 1 Satz 1 GKG -LSA muss noch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 VerfLSA) gebietet, förmlich gesetzte Rechtsvorschriften zu verkünden. Dabei muss die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise verlässliche Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Dazu gehört zumindest, dass die gewählte Art der Verkündung das gesamte Gebiet erfasst, in dem die zu verkündende Regelung Geltung beansprucht.

Normenkette:

GKG LSA § 8a Abs. 1 Satz 1; GKG LSA § 8a Abs. 5; VerfLSA Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem sie zu einem Beitrag für die Verbesserung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten herangezogen wird.