BVerfG - Beschluß vom 05.07.1993
2 BvR 1852/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 § 775 § 776 § 794 Abs. 1 Nr. 3 ; ZuSEG § 14 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 02.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 712 H 25/89
LG Hamburg, vom 16.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 302 T 81/92
III. OLG Hamburg - Beschluß vom 18.09.1992 4 W 53/92,

Rechtsschutzinteresse bei und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Ablehnung einer Sachverständigenentschädigung

BVerfG, Beschluß vom 05.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1852/92

DRsp Nr. 2005/15296

Rechtsschutzinteresse bei und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Ablehnung einer Sachverständigenentschädigung

1. Das im Verfassungsbeschwerde-Verfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn sich infolge Antragsrücknahme das Ausgangsverfahren erledigt und der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Leistungen zu beziffern und abzurechnen. 2. Steht in einem anderen Verfahren (hier: nach der JBeitrO) ein Rechtsbehelf zur Verfügung, muß dieser zunächst ergriffen werden, bevor Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 § 775 § 776 § 794 Abs. 1 Nr. 3 ; ZuSEG § 14 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter und vereidigter, in einem Beweissicherungsverfahren mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, 3 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist unzulässig (vgl. § 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).