OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2000
21 U 3/00
Normen:
ZPO § 91a § 93 § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 324/99

Rechtsschutzinteresse bei Berufung gegen Arresturteil oder einstweilige Verfügung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 21 U 3/00

DRsp Nr. 2000/7131

Rechtsschutzinteresse bei Berufung gegen Arresturteil oder einstweilige Verfügung

1. Die Aufhebung eines ohne Anhörung eines Gegners erlassenen Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wirkt nicht erst ab Rechtskraft, sondern schon mit Verfügung mit der Folge, daß mit der Berufung allenfalls eine Wiederherstellung für die Zukunft erzielt werden kann. Denn der Gegner darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn von vornherein Entscheidung erst nach mündlicher Verhandlung angeordnet worden wäre.2. Daraus folgt, daß das Rechtschutzinteresse für eine Berufung es erfordert, daß ein Interesse an der Geltung der einstweiligen Verfügung auch für den zukünftigen Zeitraum geltend gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn keine Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien mehr bestehen und der Kläger selbst davon ausgehet, daß ein Wettbewerbsverbot bereits geendet hat.

Normenkette:

ZPO § 91a § 93 § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I.