BVerfG - Beschluß vom 09.10.1985
1 BvR 362/83
Normen:
BRAGO § 113 ; BVerfGG § 22 Abs. 1 ; RVG § 37 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 71, 23
NJW 1986, 422
NVwZ 1986, 198
Vorinstanzen:
BVerfG, vom 15.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 209/83
1 BvR 269/83,
1 BvR 362/83,
1 BvR 420/83,
1 BvR 440/83,
1 BvR 484/83 - BVerfGE 65, 1,

Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

BVerfG, Beschluß vom 09.10.1985 - Aktenzeichen 1 BvR 362/83

DRsp Nr. 1995/9019

Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

Wer als Rechtslehrer in eigener Sache vor dem Bundesverfassungsgericht auftritt, hat kein Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes.

Normenkette:

BRAGO § 113 ; BVerfGG § 22 Abs. 1 ; RVG § 37 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 61, 1 teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule selbst vertretungsberechtigt sei und deshalb analog § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO einen Anspruch auf Gebührenerstattung habe.

Der Bundesminister des Innern hat sich namens der Bundesregierung dazu geäußert. Nach seiner Auffassung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sei er zwar im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertretungsberechtigt, jedoch habe er keinen Erstattungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn er in eigener Sache auftrete. Eine sinngemäße Übernahme der für den Rechtsanwalt in § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO getroffenen Regelung scheide infolge unterschiedlicher Interessenlage aus.