Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz, mit dem die angefochtenen Änderungsbescheide (betr. Einkommensteuer 1984 bis 1993) aufgehoben wurden, nach Ablauf der Revisionsfrist zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist damit erledigt, die Kostenfolge ergibt sich zweifelsfrei aus § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eines Beschlusses zu diesen Rechtsfolgen bedarf es nicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 125 Rz. 7, m.w.N.; vgl. zur Kostenentscheidung auch § 144 FGO).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (und Revisionsbeklagten) beantragt, den Streitwert für das Revisionsverfahren festzusetzen.
Der Antrag ist unzulässig.
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