OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.09.2010
10 U 183/10
Normen:
ZPO § 99; ZPO § 927; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 36/08
LG Gießen, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 36/08

Rechtsschutzbedürfnis für einen Aufhebungsantrag zum Zwecke der Abänderung der Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 10 U 183/10

DRsp Nr. 2010/19970

Rechtsschutzbedürfnis für einen Aufhebungsantrag zum Zwecke der Abänderung der Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag besteht auch dann, wenn der Verfügungsbeklagte damit nur eine Abänderung der Kostenentscheidung aus dem Anordnungsverfahren erreichen kann.

Die Verfügungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

ZPO § 99; ZPO § 927; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

I.