I. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 29. August 2008 (Kostentragung) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 85.570 € festgesetzt.
I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Kostengrundschiedsspruchs.
Darüber hinaus hat er zunächst auch die Vollstreckbarerklärung eines bezifferten Kostenschiedsspruchs beantragt.
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