OLG München - Beschluss vom 26.03.2010
34 Sch 026/09
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 93; ZPO § 307; ZPO § 1055; ZPO § 1057 Abs. 2; ZPO § 1060;

Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckbarerklärung eines isolierten, bereits erfüllten Kostengrundschiedsspruchs

OLG München, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 34 Sch 026/09

DRsp Nr. 2010/6195

Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckbarerklärung eines isolierten, bereits erfüllten Kostengrundschiedsspruchs

1. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines (isolierten) Kostengrundschiedsspruchs kann ein grundsätzlich bestehendes, rechtlich anerkennenswertes Interesse fehlen, wenn der anschließend ergangene Kostenschiedsspruch vollständig und vorbehaltlos erfüllt ist. Erst recht gilt dies, wenn Abänderungsanträge oder Anhörungsrügen im Schiedsverfahren nicht mehr in Betracht kommen. 2. Zur Kostenentscheidung, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostengrundschiedsspruchs abgelehnt und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs durch Erfüllung erledigt ist.

I. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 29. August 2008 (Kostentragung) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert wird auf 85.570 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 93; ZPO § 307; ZPO § 1055; ZPO § 1057 Abs. 2; ZPO § 1060;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Kostengrundschiedsspruchs.

Darüber hinaus hat er zunächst auch die Vollstreckbarerklärung eines bezifferten Kostenschiedsspruchs beantragt.