BGH - Beschluss vom 12.07.2010
II ZR 250/07
Normen:
RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 2; ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 5786/06
LG München II, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 5725/05

Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts für eine im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung oder eine im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ausschließlich bei beabsichtigter Gebührenerhöhung

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 250/07

DRsp Nr. 2010/14358

Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts für eine im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung oder eine im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ausschließlich bei beabsichtigter Gebührenerhöhung

1. Beantragt der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision, um seinen Antrag aus der Berufungsinstanz weiterzuverfolgen, betrifft dies eine einheitliche Angelegenheit mit der Folge, dass sich der für die Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgebende Wert aus § 7 Abs. 1 RVG ergibt. 2. Ein Anwalt hat nur ein Rechtsschutzbedürfnis für eine im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung oder eine im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, wenn er damit eine Gebührenerhöhung erreichen will.

Der Antrag der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17, Rechtsanwälte Prof. Dr. V. und Dr. S., den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, und ihre hilfsweise eingelegte, als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. September 2009 werden zurückgewiesen.