Der Antrag der drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 bis 3 und 7 bis 17, Rechtsanwälte Prof. Dr. V. und Dr. S., den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, und ihre hilfsweise eingelegte, als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 21. September 2009 werden zurückgewiesen.
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