Der Kläger war Mitglied einer seit Mitte 1988 nicht mehr betriebenen, in Liquidation befindlichen Anwaltssozietät, der außer ihm u.a. Rechtsanwalt K. angehörte. Aufgrund eines im März 1988 erteilten Auftrags prüfte Rechtsanwalt K. für den Beklagten bestimmte Vertragsentwürfe. Hierfür erteilte die Sozietät dem Beklagten eine Rechnung über 130.781, 52 DM. Der Kläger verlangt Zahlung dieses Betrages an sich. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht berechtigt, den vermeintlichen Anspruch im eigenen Namen für sich geltend zu machen. Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
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