OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2010
I-24 U 30/10
Normen:
BGB § 675; BGB § 611; RVG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 222/09

Rechtsnatur eines Vertrages über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen I-24 U 30/10

DRsp Nr. 2011/1045

Rechtsnatur eines Vertrages über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung

Ein typischer Anwaltsvertrag ist regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Das vereinbarte Honorar wird daher mit der Erbringung der geschuldeten Dienste fällig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 611; RVG § 8 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 13. Juli 2010, an dem er festhält.

A.

In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I.

Dem Kläger steht gemäß §§ 675, 611 BGB der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Dieser Anspruch ist auch gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig; denn der Auftrag ist erledigt und zudem haben die Parteien in der Honorarvereinbarung vom 2. September 2008 die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auf Ende Oktober (2008) vereinbart.

1.